Entscheidung

Datum: 23.12.2021
Aktenzeichen: 2 Ta 126/21
Rechtsvorschriften: §§ 42, 45, 63 GKG

Inhaltsangabe:

Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (wie BGH 09.10.2019 - IV ZR 171/18). Der Wert des Vergleichs ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPO auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs beantragt wird (wie BGH 19.09.2012, Az. V ZB 56/12)

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