Entscheidung
Datum: 13.09.2021
Aktenzeichen: 2 Ta 82/21
Rechtsvorschriften: §§ 42, 44, 45, 63 GKG
Inhaltsangabe:
Wird statt einer Leistungsklage eine (positive) Feststellungsklage erhoben, ist für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts regelmäßig kein Abschlag zu machen. Der Wert ist nach der wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen, die geringer sein kann, wenn die Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (wie BAG 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A)).