Entscheidung
Datum: 15.07.2022
Aktenzeichen: 2 Ta 45/22
Rechtsvorschriften: §§ 45, 63 GKG
Inhaltsangabe:
Die Vereinbarung einer Sprinterklausel (vorzeitiges Ausscheiden bei Erhöhung der Abfindung), einer Verschwiegenheitsklausel und einer Sprachregelung erhöhen den Vergleichswert in der Regel nicht. Es handelt sich regelmäßig um Gegenleistungen zur Beendigung des Rechtsstreits.