Entscheidung
Datum: 11.05.2022
Aktenzeichen: 2 Ta 12/22
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG
Inhaltsangabe:
Die Einigung in einem Bestandsstreit darauf, die streitgegenständlichen Vorwürfe nicht aufrecht zu erhalten, führt regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert.