Entscheidung

Datum: 11.05.2022
Aktenzeichen: 2 Ta 12/22
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG

Inhaltsangabe:

Die Einigung in einem Bestandsstreit darauf, die streitgegenständlichen Vorwürfe nicht aufrecht zu erhalten, führt regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert.

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