Entscheidung
Datum: 22.06.2021
Aktenzeichen: 2 Ta 57/21
Rechtsvorschriften: §§ 63, 68 GKG
Inhaltsangabe:
Der Antrag auf Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit, da ein Urlaubsanspruch bestehe, ist regelmäßig mit 50 % des im beantragten Zeitraum anfallenden Urlaubsentgelts zu bewerten (Ziff. I Nr. 24.2 Streitwertkatalog).