Entscheidung

Datum: 22.06.2021
Aktenzeichen: 2 Ta 57/21
Rechtsvorschriften: §§ 63, 68 GKG

Inhaltsangabe:

Der Antrag auf Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit, da ein Urlaubsanspruch bestehe, ist regelmäßig mit 50 % des im beantragten Zeitraum anfallenden Urlaubsentgelts zu bewerten (Ziff. I Nr. 24.2 Streitwertkatalog).

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