Entscheidung
Datum: 25.02.2022
Aktenzeichen: 3 Sa 109/21
Rechtsvorschriften: §§ 1, 15 KSchG
Inhaltsangabe:
Der Sonderkündigungsschutz eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs- bzw. Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl einlädt, endet nach § 15 Abs. 3a S. 1 KSchG erst mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Betriebsratswahl. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nicht in den Wahlvorstand gewählt wird.