Entscheidung

Datum: 27.06.2022
Aktenzeichen: 2 Ta 31/22
Rechtsvorschriften: §§ 101 BetrVG, 23, 33 RVG

  1. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018 enthält keine Empfehlung für die Bewertung des Einleitungserzwingungsverfahrens nach § 101 BetrVG analog. Wegen des Vorschaltcharakters dieses Verfahrens ist ein erheblicher Abschlag vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG angebracht.
     
  2. Der Streit um die Eingruppierung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigt ggf. eine weitere Halbierung des Wertes.
     
  3. Liegt ein Massenverfahren vor, wird die erste Eingruppierung mit dem zuvor ermittelten vollen Wert bewertet die 2. bis 20. Eingruppierung mit 25 %, die 21. bis 50. Eingruppierung mit 12,5 %, alle weiteren Eingruppierungen mit 10 % dieses Wertes (vgl. II.14.7 Streitwertkatalog).

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