Entscheidung
Datum: 27.06.2022
Aktenzeichen: 2 Ta 31/22
Rechtsvorschriften: §§ 101 BetrVG, 23, 33 RVG
- Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018 enthält keine Empfehlung für die Bewertung des Einleitungserzwingungsverfahrens nach § 101 BetrVG analog. Wegen des Vorschaltcharakters dieses Verfahrens ist ein erheblicher Abschlag vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG angebracht.
- Der Streit um die Eingruppierung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigt ggf. eine weitere Halbierung des Wertes.
- Liegt ein Massenverfahren vor, wird die erste Eingruppierung mit dem zuvor ermittelten vollen Wert bewertet die 2. bis 20. Eingruppierung mit 25 %, die 21. bis 50. Eingruppierung mit 12,5 %, alle weiteren Eingruppierungen mit 10 % dieses Wertes (vgl. II.14.7 Streitwertkatalog).