Entscheidung
Datum: 11.03.2022
Aktenzeichen: 8 TaBV 25/21
Rechtsvorschriften: § 17 Abs. 3, 4 BetrVG
Inhaltsangabe:
Für die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgebend. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Einladung zur Betriebsversammlung wegen der pandemischen Lage ausnahmsweise entbehrlich ist.
Rechtsbeschwerde ist zugelassen.