Entscheidung

Datum: 14.02.2022
Aktenzeichen: 1 TaBV 26/21
Rechtsvorschriften: § 99 Abs. 4 BetrVG; Entgeltgruppe 6 Anlage 1 zum TV-V

  1. Die im Verfahren nach § 99 BetrVG festzustellende Eingruppierung richtet sich dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, allein nach den tariflichen Bestimmungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber anderen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe zahlt.
     
  2. Zu den Begriffen „besonders hochwertige“, „besonders vielseitige“ Tätigkeiten nach EG 6.1 der Anlage 1 zum TV-V sowie zum Begriff „selbstständige Leistungen“ nach EG 6.2 bei einer Sekretärin des Betriebsrats.

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