Entscheidung

Datum: 10.09.2021
Aktenzeichen: 4 TaBV 29/19
Rechtsvorschriften: § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, § 50 Abs. 1 BetrVG

Inhaltsangabe:

Die betriebsübergreifende Übertragung von Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf bestimmte Arbeitnehmergruppen und zentrale Abteilungen führt nicht zu einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

Beschwerde wurde am 08.10.2021 beim BAG unter dem Aktenzeichen: 1 ABN 48/21 eingelegt.

Die Beschwerde wurde am 12.01.2022 zurückgewiesen.

 

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