Entscheidung

Datum: 10.05.2021
Aktenzeichen: 1 TaBV 3/21
Rechtsvorschriften: § 95 Abs. 3 BetrVG

  1. Allein die Zuweisung von Arbeit an einem 12 km entfernten Betriebsteil innerhalb derselben politischen Gemeinde stellt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar, die bei Überschreitung von einem Monat die Zustimmungspflicht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG auslöst.
     
  2. Dies gilt selbst dann, wenn sich weder die Arbeitsaufgabe noch die Verantwortung noch die Eingliederung in die Organisation ändern.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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