Entscheidung

Datum: 11.03.2021
Aktenzeichen: 1 TaBV 24/20
Rechtsvorschriften: §§ 242, 1004 BGB; 23 Abs. 1 BetrVG

  1. Rügt der Arbeitgeber Verhaltensweisen eines Betriebsratsmitglieds, die er als Verstoß gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bezeichnet, bei deren Wiederholung er ein Ausschlussverfahren aus dem Betriebsrat androht, handelt es sich um eine „betriebsverfassungsrechtliche“ Abmahnung.
     
  2. Ein solches „Abmahnungsschreiben“ darf – unabhängig von der Berechtigung der Vorwürfe – nicht zur Personalakte des Betriebsratsmitglieds genommen werden.
     
  3. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber Vorhaltungen macht, die auf das Individualarbeitsverhältnis durchschlagen (hier: Nötigung, Datenschutzverstöße). In einem solchen Fall muss er diese als Verstöße gegen den Arbeitsvertrag bezeichnen und darf diese Rüge nicht mit anderweitigen Vorhaltungen, die sich auf die Betriebsratstätigkeit beziehen, vermengen.

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