Entscheidung
Datum: 21.07.2021
Aktenzeichen: 3 Ta 49/21
Rechtsvorschriften: § 159 GVG
Inhaltsangabe:
Das ersuchte Gericht kann ein Rechtshilfeersuchen zur Durchführung einer Beweisaufnahme regelmäßig nicht mit der Begründung ablehnen, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.