Entscheidung

Datum: 21.07.2021
Aktenzeichen: 3 Ta 49/21
Rechtsvorschriften: § 159 GVG

Inhaltsangabe:

Das ersuchte Gericht kann ein Rechtshilfeersuchen zur Durchführung einer Beweisaufnahme regelmäßig nicht mit der Begründung ablehnen, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

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