Entscheidung

Datum: 11.05.2021
Aktenzeichen: 7 Sa 323/19
Rechtsvorschriften: § 12 TVöD-VKA, Anlage 1 Entgeltordnung, Teil B, Abschnitt XI, Nr. 10, Entgeltgruppe 9b, Nr. 2 TVöD-VKA

Inhaltsangabe:

  1. Zur Eingruppierung eines medizinisch-technischen Laborassistenten nach der Anlage 1  Entgeltordnung, Teil B, Abschnitt XI, Nr. 10, Entgeltgruppe 9b, Nr. 2 TVöD-VKA
     
  2. Antikörpersuche unter Verwendung eines Coombs-Testes und Antikörperbestimmung unter Verwendung eines Coombs-Testes sind zwei eigenständige Arbeitsvorgänge, nämlich zum Einen die Feststellung, ob in der zu untersuchenden Probe überhaupt Antikörper enthalten sind und zum Anderen die Bestimmung des Antikörpers, der in der zu untersuchenden Probe enthalten ist. Nur die Bestimmung des Antikörpers kann das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test)" iSd EG 9b TVöD-VKA erfüllen. 

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