Entscheidung

Datum: 18.05.2021
Aktenzeichen: 7 Sa 269/20
Rechtsvorschriften: § 12 TVöD VKA, Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 2 Entgeltgruppe P 14

Inhaltsangabe:

  1. Beschäftigte in der Pflege leiten in der Regel einen "Bereich" nach der Vorbemerkung Nr. 1 "Leitende Beschäftigte in der Pflege" der Entgeltordnung (VKA), wenn ihnen mehrere Stationen unterstellt sind. Im Ausnahmefall kann sich die Bereichsleitung auch aus anderen Gründen ergeben.
     
  2. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn der Leitung einer großen Station Notbehandlung mehr als 12 Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten unterstellt sind, ohne organisatorische Trennung des Pflegepersonals ein Teil der Behandlungsplätze als "Chest Pain Unit" Patienten mit Brustschmerzen zur Verfügung stehen muss und eine künftige Aufnahmestation Präklinik zwischen der räumlichen Errichtung und der eigenständigen Inbetriebnahme als Reservekapazität an Behandlungsplätzen zugeordnet ist.  

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