Entscheidung
Datum: 25.02.2021
Aktenzeichen: 5 Sa 396/20
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 1 b S. 1 AÜG, § 14 Abs. 2 TzBfG
Inhaltsangabe:
Der Entleiher ist grundsätzlich nicht gehindert, einen zuvor bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer auf Basis eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags einzustellen. Das Leiharbeitsverhältnis ist grundsätzlich nicht auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen (in Anschluss an LAG Köln vom 06.09.2019 – 9 TaBV 23/19).
Revision wurde beim BAG am 10.06.2021 unter dem Az: 7 AZR 259/21 eingelegt und am 19.10.2022 durch Vergleich erledigt.