Entscheidung
Datum: 16.02.2021
Aktenzeichen: 3 Ta 8/21
Rechtsvorschriften: §§ 114, 127 ZPO, 33 Abs. 4 SGB II, 115 SGB X, 94 Abs. 5 SGB XII, 669, 670 BGB
Inhaltsangabe:
Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung von zunächst auf die Agentur für Arbeit übergegangener, dann aber rückübertragener Ansprüche kann regelmäßig nicht gewährt werden, weil insoweit der Antragsteller nicht bedürftig im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO ist.