Entscheidung

Datum: 17.12.2020
Aktenzeichen: 4 TaBV 11/20
Rechtsvorschriften: §§ 11 Abs. 4, 89 Abs. 1 ArbGG; § 233 ZPO; §§ 38, 23 Abs. 1 BetrVG

  1. Legt ein Syndikusanwalt, der auch als Rechtsanwalt zugelassen ist, unter dem Briefkopf seines Arbeitgebers Rechtsmittel zum Landesarbeitsgericht ein, muss sich aus der Beschwerdeschrift ergeben, dass er diese in seiner Eigenschaft als unabhängiger Rechtsanwalt unterzeichnet.
  2. Dies ist nicht der Fall, wenn er weder die Begriffe „namens und in Vollmacht“ verwendet, noch sich – anders als bei anderen Beteiligten – als Prozessbevollmächtigten im Rubrum nennt.
  3. Die einmalige Nichtbeanstandung solchen Vorgehens als Berufungsbeklagter in einem Verfahren vor einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt keinen Vertrauensschutz, der eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist rechtfertigen könnte.
  4. Ein Antrag auf Auflösung des Betriebsrats ist nicht gerechtfertigt, wenn dieser deswegen keine Betriebsratsmitglieder für eine Freistellung nach § 38 BetrVG benennt, weil sich keines der Betriebsratsmitglieder hierzu bereiterklärt hat. Eine Amtsenthebung aller Betriebsratsmitglieder scheidet schon deswegen aus, weil nicht klar ist, welches Mitglied eine solche Pflicht treffen soll.
  5. Dies gilt erst recht, wenn es die Besonderheiten des Betriebs – ganz überwiegend Zeitungszusteller mit sehr geringen Arbeitszeiten und zum großen Teil weit vom Betriebssitz entfernten Arbeitsorten – als verständlich erscheinen lassen, dass sich die Betriebsratsmitglieder einer Freistellung nach § 38 BetrVG verweigern.

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