Entscheidung
Datum: 03.11.2020
Aktenzeichen: 7 Sa 99/20
Rechtsvorschriften: § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG
Das Installieren und Nutzen von Software, die zur Nutzung der Entwicklungsumgebung vorbehalten ist, in der Produktivumgebung ohne entsprechende Genehmigung des Arbeitgebers, kann wegen der damit verbundenen Gefährdung des Netzwerkes einen wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung darstellen.