Entscheidung
Datum: 03.03.2021
Aktenzeichen: 2 Sa 323/20
Rechtsvorschriften: §§ 293 ff, 387 ff, 615, 626 BGB
Inhaltsangabe:
Das Einsatzverbot eines Kurierfahrers einer Spedition ("Offboarding") durch deren einzigen Kunden ("Offboarding") stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Es führt auch nicht zur Leistungsunfähigkeit des Kurierfahrers im Sinne von § 297 BGB, wenn es auf einem vertraglichen Mitspracherecht des Kunden bei der Auswahl der Kurierfahrer beruht.