Entscheidung
Datum: 18.01.2021
Aktenzeichen: 2 Ta 154/20
Rechtsvorschriften: §§ 99 ff BetrVG, 23, 33 RVG, Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (NZA 2018, 489)
- Bei der Bewertung von Verfahren nach §§ 99 Abs. 4, 100 und 101 BetrVG geht das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG aus (II.14.2.1 Streitwertkatalog.). Dabei ist der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich bei einer Einstellung von bis zu drei Monaten mit 1/3 des Hilfswertes, von über drei Monaten bis zu sechs Monaten mit 2/3 des Hilfswertes und von über sechs Monaten mit dem vollen Hilfswert zu bewerten.
- Nur die Einstellung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigt eine ggf. weitere Halbierung des Hilfswertes.
- Liegt ein Massenverfahren vor, wird die erste Einstellung mit dem zuvor ermittelten vollen Wert bewertet; die 2. bis 20. Einstellung mit 25 %, die 21. bis 50. Einstellung mit 12,5 %, alle weiteren Einstellungen mit 10 % dieses Wertes (vgl. II.14.7 Streitwertkatalog).
- Der Antrag nach § 100 BetrVG wird mit dem halben Wert des jeweiligen Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet (II.14.5 Streitwertkatalog).