Entscheidung

Datum: 18.01.2021
Aktenzeichen: 2 Ta 154/20
Rechtsvorschriften: §§ 99 ff BetrVG, 23, 33 RVG, Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (NZA 2018, 489)

  1. Bei der Bewertung von Verfahren nach §§ 99 Abs. 4, 100 und 101 BetrVG geht das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG aus (II.14.2.1 Streitwertkatalog.). Dabei ist der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich bei einer Einstellung von bis zu drei Monaten mit 1/3 des Hilfswertes, von über drei Monaten bis zu sechs Monaten mit 2/3 des Hilfswertes und von über sechs Monaten mit dem vollen Hilfswert zu bewerten.
  2. Nur die Einstellung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigt eine ggf. weitere Halbierung des Hilfswertes.
  3. Liegt ein Massenverfahren vor, wird die erste Einstellung mit dem zuvor ermittelten vollen Wert bewertet; die 2. bis 20. Einstellung mit 25 %, die 21. bis 50. Einstellung mit 12,5 %, alle weiteren Einstellungen mit 10 % dieses Wertes (vgl. II.14.7 Streitwertkatalog).
  4. Der Antrag nach § 100 BetrVG wird mit dem halben Wert des jeweiligen Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet (II.14.5 Streitwertkatalog).

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