Entscheidung

Datum: 18.01.2021
Aktenzeichen: 2 Ta 152/20
Rechtsvorschriften: §§ 23, 33 RVG, 308 ZPO

Im Verfahren nach § 33 RVG muss sich Beschwerdeentscheidung auf den Beschwerdeantrag oder bei nicht formuliertem Antrag auf das erkennbare Beschwerdeziel beschränken.

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