Entscheidung
Datum: 14.10.2020
Aktenzeichen: 2 Sa 227/20
Rechtsvorschriften: §§ 77, 112 BetrVG, 1, 3, 7, 10, 15 AGG
Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage (sog. Klageverzichtsprämie) ist zweckwidrig und daher unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Klageverzichtsprämie in einer eigenen Betriebsvereinbarung geregelt, die Prämie aber aus dem Sozialplanvolumen finanziert ist. In einem solchen Fall können Sozialplan und Betriebsvereinbarung als Einheit zu betrachten sein mit der Folge, dass nicht die Betriebsvereinbarung insgesamt unwirksam ist, sondern die Klageverzichtsprämie die im Sozialplan vorgesehene Abfindung erhöht ggf. unter Berücksichtigung etwaiger Kappungsgrenzen.
Revision wurde am 07.12.2020 unter dem Aktenzeichen: 1 AZR 570/20 eingelegt und am 17.05.2022 zurückgewiesen.