Entscheidung

Datum: 30.10.2020
Aktenzeichen: 2 Ta 123/20
Rechtsvorschriften: §§ 42 Abs. 2, 63 GKG

Inhaltsangabe:

Die Einigung auf bestimmte Inhalte eines Zeugnisses führt regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert, wenn die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bereits Gegenstand des Klageantrags ist.

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