Entscheidung

Datum: 18.08.2020
Aktenzeichen: 7 Sa 152/20
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 2 TzBfG, § 14 Abs. 3 TzBfG, § 242 BGB

Inhaltsangabe:

  1. Der Arbeitgeber kann sich im Entfristungsprozess bei fehlender Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wegen Vorbeschäftigung auch auf eine Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG oder § 14 Abs. 3 TzBfG berufen. Der Arbeitgeber ist insoweit in der Darlegungs- und Beweislast.
     
  2. Die formularmäßige Tatsachenbestätigung im Arbeitsvertrag

    „15. Kein vorheriges Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in
    Mit Rücksicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG versichert der/die Arbeitnehmer/in ausdrücklich, dass er/sie noch nie in seinem/ihrem Leben in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden hat. Der/die Arbeitnehmer/in ist darüber informiert, dass eine unrichtige Angabe hierüber den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nach § 123 BGB berechtigen kann.“

    allein ohne das Hinzutreten weiterer Umstände führt nicht dazu, dass von einem vertraglichen Ausschluss anderer Befristungsgründe als des § 14 Abs. 2 TzBfG oder einem rechtsmissbräuchlichen Berufen des Arbeitgebers auf andere Befristungsgründe als des § 14 Abs. 2 TzBfG auszugehen wäre.

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