Entscheidung

Datum: 17.09.2020
Aktenzeichen: 2 Ta 106/20
Rechtsvorschriften: §§ 23 RVG, 42, 45, 48 GKG, 3 ZPO

Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Identität eines Bestandsstreits mit einem auf Zahlung von Annahmeverzug gerichteten Antrag sind die zunächst isoliert zu ermittelnden Werte des Bestandsstreits (ggf. unter Berücksichtigung mehrerer Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten, s. Ziff. I. 21.3 Streitwertkatalog) einerseits und des auf Zahlung des Annahmeverzugs gerichteten Leistungsantrags für den gesamten geltend gemachten Zeitraum andererseits zu vergleichen. Festzusetzen ist der höhere Wert (vgl. Ziff. I. 6 Streitwertkatalog).

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