Entscheidung
Datum: 29.07.2020
Aktenzeichen: 3 TaBV 18/20
Rechtsvorschriften: § 100 ArbGG
Nimmt der vom Arbeitsgericht auf Vorschlag einer Betriebspartei bestellte Einigungsstellenvorsitzende sein Amt wegen versagter Nebentätigkeitsgenehmigung nicht an, so kann auch diese Betriebspartei – sofern die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist – Beschwerde zum Landesarbeitsgericht mit dem Ziel einlegen, einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden zu bestimmen.