Entscheidung

Datum: 18.06.2020
Aktenzeichen: 1 TaBV 33/19
Rechtsvorschriften: § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 23 Abs. 3 BetrVG; § 78 BetrVG

  1. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Vertreter des Arbeitgebers in Gesprächen mit ihm – dem Betriebsrat – in deutscher Sprache spricht und diese versteht, wenn gewährleistet ist, dass jeweils entsprechende Übersetzungen erfolgen.
     
  2. Existieren keine arbeitgeberseitigen Vorgaben zur Verwendung einer Sprache, kann der Betriebsrat ein Begehren dahingehend, dass der Arbeitgeber bzw. sein Filialleiter mit Mitarbeitern immer in deutscher Sprache kommunizieren muss, auch nicht auf eine Verletzung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stützen.
     
  3. Zur Auslegung entsprechender Unterlassungs- bzw. Handlungsansprüche

 

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