Entscheidung

Datum: 19.05.2020
Aktenzeichen: 7 Sa 11/19
Rechtsvorschriften: § 2 Abs. 1 ArbZG, § 3 ArbZG, § 134 BGB

  1. Bei § 3 ArbZG handelt es sich um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB.
     
  2. Führt der Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber dazu, dass der Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 S. 1 2. HS ArbZG die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschreitet, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags zur Folge.
     
  3. Der Fortbestand des Arbeitsvertrags unter Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit auf das gesetzlich noch zulässige Maß kommt nur in Betracht, wenn sich insoweit eindeutig ein übereinstimmender hypothetischer Wille beider Vertragsparteien feststellen lässt.

Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim BAG am 02.07.2020 unter dem Aktenzeichen: 9 AZN 593/20 eingelegt und am 12.10.2020 als unzulässig verworfen.

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