Entscheidung

Datum: 27.05.2020
Aktenzeichen: 2 Sa 1/20
Rechtsvorschriften: §§ 1, 3, 7, 11, 15, 22 AGG

Inhaltsangabe:

Bietet der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine "zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team", so liegt hierin eine Tatsache, die eine Benachteiligung des nicht eingestellten 61-jährigen Bewerbers wegen des Alters nach § 22 AGG vermuten lässt.

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