Entscheidung

Datum: 03.06.2020
Aktenzeichen: 2 Ta 57/20
Rechtsvorschriften: §§ 42 Abs. 2, 48, 61 GKG, 23 Abs. 3 RVG, 3 ZPO

Ist vorrangiges Ziel einer Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen, diese in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwenden zu dürfen, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert einer solchen Unterlassungs- und Widerrufsklage ist auf ein Vierteljahreseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers begrenzt.

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