Entscheidung
Datum: 18.02.2020
Aktenzeichen: 7 Sa 202/19
Rechtsvorschriften: §§ 611, 611a BGB, § 1 TVG
Die tarifliche Regelung "Wer am 24. Dezember arbeitet, erhält eine durchschnittliche Tagesvergütung sowie einen Zuschlag von 100% für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit" unter der Überschrift "Feiertagszuschläge" schließt den Anspruch des Arbeitnehmers auf den Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an Heiligabend nicht aus.
Revision wurde beim BAG am 15.04.2020 unter dem Aktenzeichen: 10 AZR 220/20 eingelegt und am 20.07.2022 zurückgewiesen.