Entscheidung

Datum: 01.04.2020
Aktenzeichen: 7 Ta 44/20
Rechtsvorschriften: § 148 ZPO, § 252 ZPO, § 9 Abs. 1 ArbGG

  1. Nach § 148 ZPO ist die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreites Voraussetzung für dessen Anwendung und kein Ermessenskriterium.
     
  2. Bei mehreren anhängigen Verfahren, bei denen dieselbe Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, kommt die Durchführung eines Musterprozesses nur im Einvernehmen der Parteien in Betracht und kann grundsätzlich nicht durch das Gericht mit einer Aussetzung der weiteren Verfahren erzwungen werden.

 zum Volltext