Entscheidung

Datum: 21.02.2020
Aktenzeichen: 7 Sa 156/19
Rechtsvorschriften: § 16 TVöD (VKA), Anlage1 Entgeltordnung, Teil B, Abschnitt XI., Ziffer 2, Leitende Beschäftigte in der Pflege, Entgeltgruppe P 13

  1. Eine "große Station" im Sinne der Entgeltgruppe P 13 liegt regelmäßig vor, wenn die betreffende Station den Wert von 12 Beschäftigten nach den Vorbemerkungen zur Entgeltordnung Nr. 9 überschreitet.
     
  2. Eine Eingruppierung der Stationsleitung in P 12 ist auch bei regelhaftem Überschreiten dieser Zahl möglich, wenn der Stationsleitung ein geringeres Maß an Führungsverantwortung obliegt als im Krankenhausbereich üblich.
     
  3. Der Arbeitgeber trägt hinsichtlich dieses geringeren Maßes an Führungsverantwortung die Darlegungs- und Beweislast.

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