Entscheidung
Datum: 21.02.2020
Aktenzeichen: 7 Sa 156/19
Rechtsvorschriften: § 16 TVöD (VKA), Anlage1 Entgeltordnung, Teil B, Abschnitt XI., Ziffer 2, Leitende Beschäftigte in der Pflege, Entgeltgruppe P 13
- Eine "große Station" im Sinne der Entgeltgruppe P 13 liegt regelmäßig vor, wenn die betreffende Station den Wert von 12 Beschäftigten nach den Vorbemerkungen zur Entgeltordnung Nr. 9 überschreitet.
- Eine Eingruppierung der Stationsleitung in P 12 ist auch bei regelhaftem Überschreiten dieser Zahl möglich, wenn der Stationsleitung ein geringeres Maß an Führungsverantwortung obliegt als im Krankenhausbereich üblich.
- Der Arbeitgeber trägt hinsichtlich dieses geringeren Maßes an Führungsverantwortung die Darlegungs- und Beweislast.