Entscheidung

Datum: 19.03.2020
Aktenzeichen: 2 Ta 15/20
Rechtsvorschriften: § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 GKG

Inhaltsangabe:

Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist, wenn er im Bestandsschutzverfahren gestellt wird, werterhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn er in einem Vergleich mitgeregelt wurde und dort eine Regelung enthält, oder wenn er ausdrücklich als unbedingter Antrag gestellt wurde.

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