Entscheidung

Datum: 11.01.2019
Aktenzeichen: 4 Sa 131/16 (jetzt 7 Sa 176/20)
Rechtsvorschriften: §§ 1 KSchG, 102 BetrVG, 331a ZPO

  1. Verhandelt eine Partei nach Zurückverweisung eines Rechtsstreits vom Bundesarbeitsgericht in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht, kann nach Lage der Akten entschieden werden.
  2. Einzelfallentscheidung zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung wegen Drohungen gegen die Arbeitgeberin, der Herabwürdigung eines Vorgesetzten und der Schmähung der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit behaupteten Mobbinghandlungen von Vorgesetzten.

Revision wurde beim BAG am 28.06.2019 eingelegt - Az.: 2 AZR 240/19 -.

Am 05.12.2019 wurde die Entscheidung an das LAG Nürnberg zurückverwiesen.

Neues Aktenzeichen beim LAG Nürnberg: 7 Sa 176/20.

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