Entscheidung
Datum: 07.11.2019
Aktenzeichen: 5 Sa 174/19
Rechtsvorschriften: §§ 133 BGB, 4 Abs. 1 TzBfG, 256 ZPO
In einer tarifvertraglichen Regelung ist vorgesehen, dass teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter anders als Vollzeitbeschäftigte keine Altersfreizeit erhalten. Dies stellt eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne des § 4 Abs.1 TzBfG dar (im Anschluss an BAG vom 23.07.2019 - 9 AZR 372/18).
Revision wurde beim BAG unter dem Aktenzeichen: 9 AZR 296/20 eingelegt.