Entscheidung
Datum: 27.11.2019
Aktenzeichen: 4 Sa 218/19
Rechtsvorschriften: Art. 33 BayHSchPG, § 1 TV-L
Eine bei einem Hochschulinstitut beschäftigte studentische Hilfskraft unterfällt auch dann nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des TV-L, wenn sie bei Projekten eingesetzt wird, die von außerhalb der Universität stammen.