Entscheidung

Datum: 18.12.2019
Aktenzeichen: 4 Sa 179/19
Rechtsvorschriften: §§ 15, 16, 17 TzBfG, 1 ÄArbVtrG

Vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen des § 1 ÄArbVtrG entgegen der Regelung in § 1 Abs. 2 HS 2 ÄArbVtrG keine kalendermäßige Befristung, sondern eine vom Bestehen der Facharztprüfung abhängige Zweckbefristung, wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.

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