Entscheidung
Datum: 10.12.2019
Aktenzeichen: 7 Sa 364/18
Rechtsvorschriften: § 8 EFZG
Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und einer Kündigung, so wird eine Anlasskündigung i. S. d. § 8 EFZG vermutet. Der Arbeitgeber kann den Beweis, dass eine Anlasskündigung nicht vorliegt, durch entsprechenden Sachvortrag und Beweisantritt führen. Dies war hier der Fall mit dem Vortrag, dem Arbeitnehmer sei schon vor seiner Erkrankung die Kündigung wegen Schlechtleistung angekündigt worden.