Entscheidung

Datum: 12.11.2019
Aktenzeichen: 7 Sa 81/19
Rechtsvorschriften: §§ 615 Satz 1 BGB, 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG, 11 Abs. 1 BUrlG

Inhaltsangabe:

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot des bisherigen Arbeitgebers, für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses ein Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen zu begründen, nicht an, so unterlässt der Arbeitnehmer böswillig anderweitigen Erwerb, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen zumutbar sind.

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