Entscheidung
Datum: 20.02.2019
Aktenzeichen: 4 Sa 349/18
Rechtsvorschriften: § 626 BGB, Art. 77 BayPersVG
Unterbricht eine Reinigungskraft in erheblichem Umfang ihre Arbeit, um in den zu reinigenden Büros mit den dort installierten dienstlichen Telefonen privat zu telefonieren und ausgiebig Zeitschriften zu lesen, kann dies jedenfalls nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.