Entscheidung

Datum: 27.08.2019
Aktenzeichen: 6 Sa 110/19
Rechtsvorschriften: § 8 Abs. 4 TzBfG

Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 1/12 mit dem Ziel der dauerhaften Freistellung im Ferienmonat August kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch von vorneherein deutlich eingeschränkt würden.

Beschwerde wurde beim BAG am 19.11.2019 unter dem Aktenzeichen 9 AZN 1317/19 eingelegt.

Die Beschwerde wurde am 10.02.2020 als unzulässig verworfen.

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