Entscheidung

Datum: 11.07.2019
Aktenzeichen: 3 Sa 58/19
Rechtsvorschriften: § 109 GewO

Jedenfalls, wenn ein kleines handwerkliches Unternehmen nur über gelochtes Geschäftspapier verfügt, stellt die Verwendung des gelochten Geschäftspapiers für die Erteilung eines Zeugnisses kein nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbotenes Geheimzeichen dar.

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