Entscheidung
Datum: 03.06.2019
Aktenzeichen: 1 TaBV 3/19
Rechtsvorschriften: § 19 BetrVG; § 7 WO BetrVG; § 83 Abs. 1 S. 3 ArbGG
- Weigert sich der Betriebsrat in einem Anfechtungsverfahren, den vollständigen Text des Wahlausschreibens trotz ausdrücklicher Aufforderung an das Arbeitsgericht vorzulegen, verletzt er seine im Beschlussverfahren gegebenen Mitwirkungspflichten. Die Betriebsratswahl ist in einem Anfechtungsverfahren schon deswegen als unwirksam zumindest dann zu erklären, wenn sich aus anderen Umständen – hier: Niederschrift einer späteren Sitzung des Wahlvorstandes – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Wahlausschreibens ergeben.
- Der Wahlvorstand hat eingehende Listen möglichst unverzüglich zu prüfen und dem Listenvertreter die genauen Fehler ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Eine pauschale Angabe der Fehler genügt nicht. Die Beanstandung ist unzureichend mit der Folge des Bestehens eines Anfechtungsgrundes, wenn dem Listenvertreter mitgeteilt worden ist, ein Bewerber sei nicht wählbar und die Mängel seien heilbar, ohne den Listenvertreter über die Konsequenz der Beanstandung aufzuklären.
- Beruft sich der Wahlvorstand für die Zurückweisung der Liste darauf, in der vom Arbeitgeber mitgeteilten Wählerliste sei ein Eintrittsdatum in den Betrieb angeführt, das zur Erreichung der Sechs-Monats-Frist für die Wählbarkeit nicht ausreichend sei, hat er zuvor zu versuchen festzustellen, ob diese Frist durch eine vorherige Beschäftigung im Unternehmen oder Konzern erfüllt ist. Ggf. hat er hierbei konkret beim Arbeitgeber und/oder beim Listenvertreter nachzufragen.
- Bei Festlegung einer längeren als der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist nicht auszuschließen, dass andere Vorschläge gemacht worden sind oder gemacht oder unterlassen worden wären, so dass dies allein die Anfechtung ebenfalls rechtfertigt.
Beschwerde wurde beim Bundesarbeitsgericht am 17.10.2019 unter dem Aktenzeichen: 7 ABN 83/19 eingelegt.
Die Beschwerde wurde am 22.01.2020 zurückgewiesen.