Entscheidung
Datum: 25.09.2019
Aktenzeichen: 5 Ta 96/19
Rechtsvorschriften: Nr. 1000, 1003 VV RVG
Wird Prozesskostenhilfe auf entsprechenden Antrag für den Abschluss eines Vergleiches auch über nicht rechtshängige Ansprüche (sog. Mehrvergleich) erstreckt, fällt dafür eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG (1,0) an.