Entscheidung
Datum: 03.06.2019
Aktenzeichen: 1 TaBV 2/19
Rechtsvorschriften: §§ 77 Abs. 1 S. 2 BetrVG; § 23 Abs. 3 BetrVG
- Ein Antrag des Betriebsrats, „zu unterlassen, höchstens eine Zeitgutschrift … gutzuschreiben“, stellt keinen Unterlassungsanspruch, sondern der Sache nach einen Handlungsanspruch dar, nämlich zu verlangen, eine bestimmte Menge an Zeitgutschrift gutzuschreiben. Der Antrag kann entsprechend ausgelegt werden.
- Dem Betriebsrat steht kein Anspruch auf Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit einem bestimmten Inhalt nach § 77 Abs. 1 S. 2 BetrVG zu; dieser Durchführungsanspruch ist demjenigen Organ vorbehalten, das die Vereinbarung abgeschlossen hat.
- Der Anspruch besteht mangels Antragsbefugnis auch nicht nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Eine mögliche falsche Handhabung der Bestimmung einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die der Gesamtbetriebsrat in originärer Kompetenz nach § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen hat, stellt keinen Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG gegen eine Pflicht des Arbeitgebers nach dem BetrVG dar, da die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung nicht berührt ist.