Entscheidung
Datum: 31.05.2019
Aktenzeichen: 2 Sa 140/19
Rechtsvorschriften: §§ 233 ff ZPO
Auf die Angaben eines offensichtlich selbst schlecht deutsch sprechenden vom Mandanten mitgebrachten Dolmetschers darf sich der nunmehr für die Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragte Anwalt nicht verlassen. Er muss die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils selbst beim erstinstanzlich tätigen Anwalt rechtssicher in Erfahrung bringen, um die Rechtsmittelfrist zutreffend ermitteln zu können.