Entscheidung
Datum: 05.06.2019
Aktenzeichen: 6 Ta 59/19
Rechtsvorschriften: Nr. 1008 VV RVG
Ist nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ausdrücklich nicht auch deren Gesellschafter als Beklagte bezeichnet und verklagt, fällt keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG an.