Entscheidung

Datum: 05.06.2019
Aktenzeichen: 6 Ta 59/19
Rechtsvorschriften: Nr. 1008 VV RVG

Ist nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ausdrücklich nicht auch deren Gesellschafter als Beklagte bezeichnet und verklagt, fällt keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG an.

 zum Volltext