Entscheidung
Datum: 20.12.2018
Aktenzeichen: 5 TaBV 61/17
Rechtsvorschriften: §§ 87, 78, 98 BetrVG
- Die allgemeine Anweisung an die Arbeitnehmer, sich beim Verlassen des Betriebsgebäudes persönlich beim Dienstvorgesetzten zu melden, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BetrVG.
- Übertriebene oder polemische Äußerungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen eines betriebsverfassungsrechtlichen Streits stellen für sich genommen keine Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 78 BetrVG dar.
- Eine eintägige Online-Schulung zum Datenschutz für eine Mitarbeiterin, die im Rahmen ihrer Aufgaben auch sensible Daten zu verarbeiten hat, ist nicht zwingend eine Berufsbildungsmaßnahme im Sinne von §§ 96 ff. BetrVG, sondern kann eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung nach § 81 Abs. 1 BetrVG darstellen.